WICHTIG! WICHTIG!WICHTIG!



„Keine Jagd auf meinem Grundstück!“

Der
Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Beschluss vom
30.01.2013
, der unanfechtbar ist, in einem Eilverfahren entschieden, dass
auf dem Grundstück eines ethischen Jagdgegners ab dem 1. April 2013 vorläufig
nicht mehr gejagt werden darf. Mit diesem Beschluss, den der Bayerische
Verwaltungsgerichtshof ausführlich begründete, hat der erkennende Senat
Rechtsgeschichte geschrieben. Zum ersten Mal seit Bestehen des
Bundesjagdgesetzes gelingt es einem ethischen Jagdgegner, sein der generellen
Jagdpflicht unterliegendes Grundstück gegen den Willen der Behörden jagdfrei zu
stellen.

http://www.abschaffung-der-jagd.de/presse/index.html#112703a15c0c76704

Ein Sieg gegen die Zwangsmitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft
Grundstückseigentümer hätte nicht verpflichtet werden dürfen,
die Jagd auf seinem Land zu dulden
Grand+Chamber+judgment+Herrman.pdf
PDF-Dokument [142.0 KB]

Nachstehenden Musterantrag können Sie nutzen, um bei der Jagdbehörde den Austritt aus der Jagdgenossenschaft zu beantragen: 

musterantrag.doc
Microsoft Word-Dokument [39.0 KB]

„Musterabmahnung“, die Sie an den Jagdpächter, der Ihr Grundstück
bejagt, adressieren können. Vergessen Sie nicht, Ihre Funmmer und die Gemarkung, in der die Flächen liegen, einzufügen:

unterlassungsverpflichtungserklaerungmus[...]
Microsoft Word-Dokument [28.0 KB]

Unsere Empfehlung bei Unsicherheit und im Falle des Rechtsstreits:

 

http://www.buergeranwalt.com/

 

Das empfehlen die Ministerien den Jagdbehörden:

http://www.zwangsbejagung-ade.de/downloads/infoschreibenzumurteildesegmr.pdf

 

Diese Empfehlung kommt einer Anstiftung zur Rechtsbeugung gleich! 

 


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bild oben:

 

 

Verordnung über die
Zulassung von Ausnahmen von den Schutzvorschriften für besonders geschützte
Tierarten

§1 Zum Schutz der heimischen
Tierwelt oder zur Abwendung erheblicher landwirtschaftlicher Schäden wird
abweichend von §20f Abs.1 Nr.1 BNatSchG Personen, die zur Jagd berechtigt sind,
gestattet, Vögel der Arten Corvus corone corone (Rabenkrähe) und Pica pica (Elster)
außerhalb befriedeter Bezirke (§4 Abs.1 und 2 Landesjagdgesetz
Nordrhein-Westfalen -LJG-NW) und außerhalb der Brutzeit (1.April bis 31.Juli)
durch Abschuß zu töten. Nach Satz 1 erlegte Vögel der genannten Arten sind von
Besitz-,Vermarktungs- und sonstigen Verkehrsverboten des §20f Abs.2 BNatSchG
ausgenommen.

§2 Art und Zahl der getöteten Vögel
sind den unteren Jagdbehörden bei den Kreisen und kreisfreien Städten mit der
jährlichen Streckenmeldung (§22 Abs.7 LJG-NW) anzuzeigen.

 

Bild oben

Zur Zeit findet ein Massenmord an Ringeltauben in und um Geilenkirchen statt. Es ist Schonzeit und die Jagd darf nur unter bestimmten Voraussetzungen stattfinden.

 

Soweit die Schonzeit für Ringeltauben zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden
von der Oberen Jagdbehörde aufgehoben worden ist (§ 24 Abs. 2 LJG-NW), ist die
Jagd auch in der Brutzeit unter bestimmten Voraussetzungen und Beachtung von
Auflagen zulässig (§ 22 Abs. 4 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes) 

Jagdzeit ist vom 1.11. bis 20.2.

 

§ 24 Jagd- und Schonzeiten

(Zu § 22 BJG)

Das Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ausschuss für Landwirtschaft, Forsten und

Naturschutz des Landtags durch Rechtsverordnung

- soweit es die Hege des Wildes erfordert, die Jagdzeiten abzukürzen oder aufzuheben,

- für Wild, für das eine Jagdzeit nicht festgesetzt Ist, bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder

bei schwerer Schädigung der Landeskultur Jagdzeiten festzusetzen und

- für Schwarzwild, Wildkaninchen, Fuchs, Ringel- und Türkentaube und Lachmöwe sowie für nach

Landesrecht dem Jagdrecht unterliegende Tierarten Ausnahmen von dem Verbot des § 22 Abs. 4 Satz 1

des Bundesjagdgesetzes zuzulassen.

Die obere Jagdbehörde kann die Schonzeiten für bestimmte Gebiete oder einzelne Jagdbezirke,

insbesondere

- aus Gründen der Wildseuchenbekämpfung und Landeskultur,

- zur Beseitigung kranken oder kümmernden Wildes,

- zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden,

- zu wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken,

- bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder der Wildhege aufheben.

 

 

Wir bitten alle Bürger, das sie sich an die Behörden wenden und dieses Vorgehen kritisieren und hinterfragen! Zu hunderten werden die Tauben abgeschlachtet!



Allgemeinverfügung

 

Auf Grund massiver Wildschäden wurde die Schonzeit für
Ringeltauben in NRW durch Allgemeinverfügung aufgehoben. Die Aufhebung erfolgt
zudem nur für gefährdete Kulturarten, und zwar wie folgt:

- an Gemüse, Bohnen, Erbsen und Obst von 21.02. bis 31.10.

- an Getreide von 21.02. bis 31.03. und 15.06. bis 31.10.

- an Zuckerrüben von 15.03. bis 31.05.

- an Mais von 15.04. bis 15.07.

- an Raps von 15.06. bis 31.10.

Die Jagd auf Ringeltauben darf dann nur an oder auf den
gefährdeten Flächen sowie an Orten, die in einem räumlich funktionellen
Zusammenhang mit diesen Flächen stehen, in den ausdrücklich angegebenen
Zeiträumen ausgeübt werden. Es dürfen nur Ringeltauben aus Schwärmen bejagd
werden. Der Jagdausübungsberechtigte hat die Anzahl der erlegten Ringeltauben der
Unteren Jagdbehörde bis zum 15.11. zu melden. So weit an Kulturarten Schäden
drohen oder auftreten, die in der Allgemeinverfügung nicht genannt sind, ist
auch weiterhin ein gesonderter Einzelantrag des Landwirts bei der
Landwirtschaftskammer erforderlich, über den die Obere Jagdbehörde im
Einzelfall entscheidet.