Satzung

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§ 1                  

Der Verein führt den Namen: Gegen Haus- und Wildtiermord e.V.

Der Sitz des Vereins ist Geilenkirchen

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar - gemeinnützige -   Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes nach §52(2)Nr. 14 AO

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Aufklärung der Öffentlichkeit
(Öffentlichkeitsarbeit durch z.B. Pressemeldungen, Homepage, Infostände, etc.) Dies
geschieht aufgrund von Kontrollen und Dokumentation von Missständen.

Des weiteren zählt die Sicherstellung des Gefahrenpotenzials in Form von
lebensgefährlichen Giftködern zu den für die Haustierhaltende Bevölkerung und auch für
Wildtiere wichtigsten Aufgaben. (Gefahrenabwehr)

Der Verein unterhält einen Tier-Schutzhof. Auf diesem Hof werden gerettete Nutztiere aufgenommen, Streunerkatzen betreut, Pflegekatzen vermittelt und allgemein Haus-Nutz-und Wildtierhilfe betrieben.

 

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

                      Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke                                                                    

                      verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus                 

                     Mitteln des Vereins.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2

Vereinsmitglieder können natürliche Personen werden.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Die Aufnahme erfolgt 6 Monate auf Probe, danach entscheidet der Vorstand über die Mitgliedschaft.

Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

 

§ 3

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

 

 

 

 

§ 4

Für die Mitglieder besteht eine Beitragspflicht. Über die Höhe und Fälligkeit der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss.

 

 

§ 5

Organe des Vereins sind

die Mitgliederversammlung

der Vorstand.

§ 6

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/in, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 7

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich.                            .

Der/Die 1. Vorsitzende vertritt den Verein außergerichtlich alleine.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist

 

 

 

Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

 

§ 8

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine/n Kassenprüfer/in.

Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.

Wiederwahl ist zulässig.

§ 9             Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall 

                           Steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an

                           BACAA e.V. (Biker Against Childporn and      

                           Abuse e.V.), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige,

                           mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.

 

 

      

 

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